Wie lange haben Eltern eines volljährigen Kindes Unterhalt zu zahlen, insbesondere dann, wenn der Volljährige ein freiwilliges soziales Jahr ableistet, und damit die Ausbildungszeit verlängert wird.Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern  endet  im Regelfall mit der abgeschlossenen,  angemessenen Berufsausbildung der Kinder.  Wobei den  volljährigen Kindern, anders als minderjährigen Kindern,  beide  Eltern barunterhaltspflichtig sind. Es stellt sich die Frage, ob die Eltern  daher eine Verlängerung der anschließenden Ausbildung während eines freiwilliges sozialen Jahres  hinnehmen müssen.

Das freiwillig soziale Jahr dient dazu, dem volljährigen Kind eine Orientierungsphase zuzubilligen. Die  einzelnen Ausbildungsabschnitte sollen im Regelfall aufeinander folgen und in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Gemäß des  Jugendfreiwilligendienstegesetz-JFDG soll das freiwillige soziale Jahr die Bildungsfähigkeit der Jugendlichen fördern. Entsprechend  hat der Bundesgerichtshof  in seinem Beschluss vom 29.06. 2011, Az. XII ZR 127/09, festgestellt, dass ein Kind  während dieser Orientierungszeit  seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht verliert, sofern dieser  für den weiteren Ausbildungsweg und den beabsichtigten Beruf  geeignet ist.

Die Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruch orientiert sich an dem Einkommen der Eltern. Aufwandsentschädigungen die das Kind erhält, werden hingegen angerechnet auf den jeweiligen Bedarf.