Trennung innerhalb der Ehewohnung trotz einer Bedarfsgemeinschaft
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren eines Scheidungsantrages vorgetragen, dass ein Zusammenleben und wirtschaften in der Ehewohnung nicht mehr erfolgte. Die Eheleute lebten in der Ehewohnung getrennt voneinander. Das Amtsgericht hielt die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II für ein Indiz, dass eine Trennung nicht erfolgt sei und versagte die Verfahrenskostenhilfe für die beantragte Scheidung. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG Köln hat in einem Beschluss vom 02.01.2018 – 21 WF 227/17- festgestellt, dass auch Eheleute, die noch als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II erhalten, getrennt sein können. Entgegen der Ansicht, die das Kammergericht ( BSG, Beschl. v. 12.102016-B4 AS 60/15 R, juris) vertreten hat, hat der Bezug von Sozialleistungen keine Aussagekraft dafür, ob die Eheleute mit dem Ziel der Scheidung voneinander getrennt leben. Das Kammergericht hatte entschieden, dass die Anerkennung einer Bedarfsgemeinschaft an das „Wirtschaften der Eheleute aus einem Topf“ anknüpfe und dies dem Getrenntleben der Eheleute entgegenstünde. Dem hat sich der Senat des OLG Köln nicht angeschlossen. Denn die Trennung der Eheleute im Sinne des Sozialrechts führt zur Auflösung der Bedarfsgemeinschaft. Denn „ob Personen von Synergieeffekten des Zusammenlebens weiterhin profitieren, hat nichts damit zu tun, ob sie innerhalb der Wohnung im Sinne von § 1567 Abs.1 S.2 BGB getrennt leben“. Hierzu hat das OLG Köln nun festgestellt, dass es im Zusammenhang mit einem Sozialhilfebezug der vertieften Prüfung bedürfe, ob sich die Eheleute getrennt haben. Allerdings reiche die Sozialhilferechtliche Veranlagung nicht aus, ob tatsächlich eine Trennung im Sinne von § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB vorliege, dies müsse im Scheidungsverfahren geklärt werden, so dass im Verfahrenskostenhilfegesuch zunächst hinreichend vorgetragen worden sei und die Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden müsse.