Das Oberverwaltungsgericht hat jüngst entschieden, dass für ein Kind unter drei Jahren kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Kindertagesstätte besteht, wenn in Wohnortnähe noch ein Platz einer Tagesmutter frei ist.
Bei einem solchen Fall erfüllt der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf die U3 Betreuung. Ein Anspruch auf eine Kapazitätserweiterung besteht nicht. Im zu entscheidenden Fall war es so, dass ein Platz für den unter dreijährigen nur in Wohnortnähe der Eltern bei einer Tagesmutter zur Verfügung stand.
Die von den Eltern gewünschte Kindertagesstätte war hier ( allerdings in einem Ballungsraum) über fünf Kilometer entfernt. Das Gericht hat offen gelassen, wie weit eine zumutbare Entfernung zur Wohnung des Kindes ist.In einem solchen Fall ist daher ausdrücklich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.(OVG NW Beschluss vom 14.08.2013,12 B793/13)