Die Frage, wie eine Mietwohnung zurück gegeben werden muss bei Auszug stellt sich immer wieder.
Bislang war es so, dass die die Wände bei Auszug in neutralen Farben zu streichen hatten. Dies insbesondere, wenn Schönheitsreparaturen mietvertraglich vereinbart waren. Aber wie sieht der BGH als höchste Instanz diese Verpflichtung, wenn im Mietvertrag gar keine Schönheitsreparaturen auf den Mieter umgelegt wurden?
Der BGH hat den Mieter in einem solchen Fall verurteilt, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen. Im zu beurteilenden Fall hatte der Mieter kräftige Farben als Wandgestaltung gewählt und diese bei der Übergabe nicht verändert.
Hier hat der Vermieter einen Anspruch auf Schadensersatz, der in der Renovierung der Wohnung auf gedeckte Farben besteht. Die Wohnung war bei Einzug der Mieter in neutralen Farben gehalten. Der Mieter hat die Wohnung in diesen zurück zu geben – auch wenn eine Renovierung bei Auszug nicht vereinbart war. Der Schaden, der dem Vermieter entsteht, ist, das für vielen Mietinteressenten diese Wanddekorationen nicht akzeptabel sind.
BGH, VIII ZR 416/12