Auch ein ausscheidender Handelsvertreter hat Anspruch auf  die Zahlung der Bestandsprovision.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Köln  zum Aktenzeichen  4 O 355/14
(nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Bestandsprovision  für Versicherungsvertreter  seitens der Gesellschaft zu zahlen ist, wenn  die Prämienzahlung  der Kunden eingegangen ist.
Geklagt hatte ein Agenturleiter auf die Zahlung der Bestandsprovision, trotz  Ausscheidens aus dem Unternehmen. Die Versicherung  meinte,  die Fälligkeitsregel im Vertrag sei nicht ausreichend, um die Bestandsprovision  behalten zu dürfen.

Vielmehr  sei darauf abzustellen, dass mit der Beendigung  des Vertragsverhältnisses jeglicher Anspruch  des Vertreters auf Vergütung  oder Provision entfallen würde. Auch müsste, da der geschlossene Vertrag  keine explizite Regelung zur Zahlung der Provision enthielte,  eine ergänzende Vertragsauslegung  erfolgen.

Das Landgericht Köln  hat entschieden, dass die Beendigung  des Vertragsverhältnisses nicht ausreiche,  um den Provisionsanspruch  zu kürzen.  Eine vertragliche Regelung sei für diesen Fall nicht getroffen worden, so dass hier auf die Regelungen des Vertrages zur Entstehung des Anspruches  gelten.

Eine weitere Bestandspflege sei  von dem Vertreter zwar geschuldet,  hingegen sei  mit der Zahlung der Prämie der wirtschaftliche Erfolg eingetreten. Andernfalls  würde  die Bestandsprovision  zu einer Treueprämie  umgewandelt werden.

Auch nach  § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt.1 BGB entfällt nicht der rechtliche Grund, da zum Zeitpunkt der Auszahlung der Prämie  der  wirtschaftliche Erfolg eingetreten ist.