Auch ein ausscheidender Handelsvertreter hat Anspruch auf die Zahlung der Bestandsprovision.
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Köln zum Aktenzeichen 4 O 355/14
(nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Bestandsprovision für Versicherungsvertreter seitens der Gesellschaft zu zahlen ist, wenn die Prämienzahlung der Kunden eingegangen ist.
Geklagt hatte ein Agenturleiter auf die Zahlung der Bestandsprovision, trotz Ausscheidens aus dem Unternehmen. Die Versicherung meinte, die Fälligkeitsregel im Vertrag sei nicht ausreichend, um die Bestandsprovision behalten zu dürfen.
Vielmehr sei darauf abzustellen, dass mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses jeglicher Anspruch des Vertreters auf Vergütung oder Provision entfallen würde. Auch müsste, da der geschlossene Vertrag keine explizite Regelung zur Zahlung der Provision enthielte, eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen.
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht ausreiche, um den Provisionsanspruch zu kürzen. Eine vertragliche Regelung sei für diesen Fall nicht getroffen worden, so dass hier auf die Regelungen des Vertrages zur Entstehung des Anspruches gelten.
Eine weitere Bestandspflege sei von dem Vertreter zwar geschuldet, hingegen sei mit der Zahlung der Prämie der wirtschaftliche Erfolg eingetreten. Andernfalls würde die Bestandsprovision zu einer Treueprämie umgewandelt werden.
Auch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt.1 BGB entfällt nicht der rechtliche Grund, da zum Zeitpunkt der Auszahlung der Prämie der wirtschaftliche Erfolg eingetreten ist.