Der BGH hat jüngst in einer Entscheidung festgestellt, wann erwachsene Kinder, die keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern haben, frei von der Pflicht des Elternunterhaltes sind, und keine Heimkosten mehr tragen müssen.
Grundlage der Entscheidung war die Klage eines „Kindes“ der mittlerweile seit 27 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hatte. Der Vater hat zunächst seinen Lebensunterhalt aus den Erträgen einer Lebensversicherung und einer geringen Altersrente bestritten.
Im Testament hat der Vater seinen Sohn nur auf den Pflichtteil gesetzt. Wegen dieser Umstände hat der Sohn als er zu Unterhaltszahlung für seinen Vater aufgefordert wurde, vorgetragen, dass er von der Zahlungsverpflichtung freigestellt werden müsse, da er solange Zeit keinerlei Kontakt mehr zu seinem Vater hätte und dieser ihn zudem nur testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt habe.
Vor dem Amtsgericht gewann der Sohn. Das Oberlandesgerich hingegen legte dieses dem BGH vor, der nun entschied, dass der Sohn sich nicht auf die Verwirkung des Unterhaltsanspruches berufen könnte. Die Umstände dieses Falles seien so, dass der Vater seiner Verpflichtung in den ersten 18 Lebensjahren des Sohnes voll nachgekommen ist, sodass sich eine Freistellung zur Zahlung durch den späteren Kontaktabbruch nicht berufen kann.
Gerade die erste Zeit in einer Lebensphase des Menschen erfordere die elterliche Fürsorge. Hier hat der Vater dies erbracht. Auch die Elternpflicht hat der Vater mit dem Testament nicht verletzt, da letztlich Testierfreiheit herrsche.
BGH 12.2.2014,XII ZB 60/12