Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Streit um eine Malteserhündin sich nicht, ähnlich wie bei dem Streit um Kinder, am „Hundewohl“ zu orientieren habe, sondern eher an der sinnvollen Teilhabe der getrenntlebenden Eheleute.

Grundlage war der  Kauf einer Malteserhündin während der Ehe. Nach der Trennung der Eheleutenahm der Ehemann  den  Hund mit und  verweigerte diesen  der Ehefrau. Diese machte, nachdem der Ehemann sämtliche gütlichen Vorschläge abgelehnt hatte, die Herausgabe des Hundes vor Gericht geltend.

 

In dem Gerichtstermin lief der Hund, obwohl der sein Frauchen ein Jahr nicht mehr gesehen hatte, direkt auf die Ehefrau zu und blieb auf deren Schoss sitzen. Dies veranlasste das Oberlandesgericht Stuttgart den Hund – der gemeinhin als „Haushaltsgegenstand“ bei den Juristen gilt –  der Ehefrau zuzuweisen und  zwar nach den Grundsätzen der Billigkeit des § 1661 a BGB. Leider hat das Gericht nicht entschieden, ob der Ehemann weiterhin den Hund regelmäßig zu sich nehmen kann.