Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung auf die Bedeutung, die er der Berufsausbildung zumisst, hingewiesen.
Im vorliegenden Fall, handelte es sich zum einen um einen Umzug der Beteiligten aus dem niederländischen Nachbarland. Nach der Trennung der Eltern hat die damals noch minderjährige Tochter einen durchschnittlichen Notenabschluss der Realschule erlangt und anschließend ihren Lebensunterhalt mit verschiedenen Tätigkeiten selbst bestritten.
Diese waren zum Teil auch Praktika, um hierdurch Zugang zu einem Ausbildungsplatz zu erlangen. Erst nach drei Jahren gelang es ihr, einen Ausbildungsplatz zu finden und erhielt hierfür eine Ausbildungsvergütung. In diesem Fall hat der BGH einen Ausbildungsunterhalt zugesprochen und sich von mehreren Erwägungen leiten lassen.
Zum einen hat es berücksichtigt, dass hier ein Umzug aus dem Ausland stattgefunden hat und es familiäre Schwierigkeiten gab. Zum anderen hat es die Orientierungsphase daher verlängert. Zudem habe die Tochter trotz des relativ langen Orientierungszeitraumes immer ein Ziel der Ausbildung verfolgt. BGH Beschluss vom 03.07.2013-XII ZB220/12) .