Mit Datum vom 01.03.2013 tritt ein Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens in Kraft.

Dies hat nicht nur für Kinder die ihren Unterhaltsanspruch im Ausland durchsetzen wollen Bedeutung, sondern gleichzeitig wird der § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB neu gefasst und zwar insoweit, als dass dieser ebenfalls die Ehedauer als weiteren Billigkeitsmaßstab bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen aufnimmt. Der neu gefasste § 1578 b BGB wurde  im Rahmen der Unterhaltsreform im Jahr 2008 neu gestaltet. Hierin wurde eine Billigkeitsregelung aufgenommen, um die Unterhaltsansprüche im nach ehelichen Bereich zu befristen. Viele sahen hier insbesondere die Frauen benachteiligt, die in sogenannten Altehen verhaftet waren und nun ehe bedingte Nachteile anführen mussten um einen Unterhaltsanspruch nach ehelich geltend zu machen. Hierbei war die Dauer der Ehe nur ein untergeordneter Gesichtspunkt. Mit der nun beschlossenen Einfügung wird insoweit auch der Rechtsprechung Rechnung getragen. Diese hatte den nach ehelichen Unterhalt im Hinblick auf Ehen von langer Dauer auch dann für unzulässig erklärt, wenn dies bei der langen Ehedauer unbillig wäre. Allerdings hat der Gesetzgeber offen gelassen, wann insbesondere bei Berücksichtigung von § 1578b BGB, eine lange Ehedauer vorliegt.

Näheres kann unter der Pressemitteilung des www.bmj.de entnommen werden.