Es ist bekannt, dass für minderjährige Kinder nicht nur eine erhöhte Unterhaltspflicht, sondern auch eine erhöhte Erwerbsobliegenheit besteht.
Nun stand es in Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete nicht auch, trotz geringen Einkommens, eine Zusatzkrankenversicherung und eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen kann und ihm dieses unterhaltsrechtlich angerechnet werden wird. Das Problem des jetzt vom BGH entschiedenen Falles war, dass unter Berücksichtigung dieser Altersaufwendungen der Mindestkindesunterhalt nicht mehr aufgebracht werden konnte.
Familienrecht: BGH-Urteil
Daher hat der BGH in seiner Entscheidung vom 30.01.2013 zum Aktenzeichen XII ZR 158/10 entschieden, dass unter solchen Voraussetzungen der Kindesunterhalt vorrangig vor der Altersvorsorge und der Zusatzkrankenversicherung ist.
Eine solche ähnliche Entscheidung fiel schon in der Vergangenheit. Bereits 1998 hat der BGH entschieden, dass es einem Unterhaltsschuldner zuzumuten ist, den Wohnort zu wechseln, wenn der Abzug der Fahrtkosten den Mindestkindesunterhalt gefährdet.
Diese Entscheidungen zeigen an, dass der Mindeskindesunterhalt absolut vorrangig ist.